I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Familienmediation Frankfurt Main (FFM) - BAFM Regionalgruppe - e.V.".
Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main und ist beim Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main eingetragen.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 3 Aufgaben
(1) Der Zweck des Vereins besteht in:
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der Förderung der außergerichtlichen Konfliktbeilegung in Familienangelegenheiten im Kontext unterschiedlicher Familienformen
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Informationen der Mitglieder und Förderung eines interdisziplinären Erfahrungsaustausches unter den Mitgliedern;
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Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben sowie Fachveranstaltungen und Kongressen;
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Förderung der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Mediatoren nach den Richtlinien der Bundesarbeitsgemeinschaft für Familienmediation (im folgenden BAFM genannt);
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Erarbeitung und Vertretung fachlicher Interessen auf kommunaler und Landesebene; Erfahrungsaustausch mit Justiz und kommunalen Trägern in Bezug auf Familienberatung und Familienmediation;
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Beratung bei der Entwicklung und Realisierung von Projekten sowie Unterstützung von Forschungs- und Modellprojekten zur Familienmediation;
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die gebotene Beschaffung von Mitteln aller Art, sei es durch Beiträge, Spenden oder durch die Durchführung von Veranstaltungen, die geeignet sind, dem geförderten Zweck zu dienen.
§ 4 Gemeinnützigkeitsrechtlicher Status
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Keine Personen, insbesondere Mitglieder des Vereins, dürfen durch Ausgaben oder Zuwendungen, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Ausübung von Vereinsämtern nach der Satzung geschieht ehrenamtlich.
II. Mitgliedschaft
§ 5 Arten der Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied kann werden, wer eine Ausbildung in Mediation entsprechend der Ausbildungsordnung der BAFM abgeschlossen hat oder sich in einer solchen Ausbildung befindet.
(2) Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person und Vereinigung werden, die die Ziele der BAFM unterstützt.
§ 6 Erwerb und Ende der Mitgliedschaft
(1) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch Kündigung, Tod, Ausschluss, Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen oder Auflösung des Vereins.
(3)Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Schluss eines Kalenderjahres. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist dem Vorstand des Vereins schriftlich zu erklären.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann aus wichtigem Grund durch den Vorstand erfolgen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere
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vereinsschädigendes Verhalten,
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Nichterbringung von Leistungen und Beiträgen bei Verzug.
(5) Gegen die Ausschlusserklärung des Vorstandes kann durch schriftlichen Antrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung die Mitgliederversammlung angerufen werden. Soweit der Vereinsausschluss durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder bei der anstehenden Mitgliederversammlung dann bestätigt wird, ist der Beschluss über den Ausschluss endgültig.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Einem ordentlichen Mitglied steht das Stimm- und Rederecht sowie das aktive und passive Wahlrecht in der Mitgliederversammlung zu.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, das Ansehen des Vereins zu wahren und alles zu tun, was den Zielen des Vereins förderlich ist.
III. Organe des Vereins
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
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Die Mitgliederversammlung
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Der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einmal im Jahr einberufen. Die Mitgliederversammlung soll in den ersten 3 Monaten des Geschäftsjahres stattfinden.
(2) Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens vier Wochen vorher per E-Mail an die Mitglieder zu erfolgen.
(3) Die Tagesordnung soll enthalten:
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Bericht des Vorstandes;
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Kassenbericht;
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Anträge;
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Verschiedenes
Die Mitglieder können ihre Anträge bei dem Vorstand einreichen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung soll eine Antragsfrist enthalten.
(4) Der/die Vorsitzende oder seine/ihre Stellvertreter/in leiten die Versammlung.
(5) Das Protokoll ist sowohl von dem Protokollführer als auch dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Das Protokoll wird vor der nächsten Mitgliederversammlung veröffentlicht.
(6) Beschlüsse und Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für die Wahl des Vorstandes ist ebenfalls die einfache Mehrheit maßgeblich. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(7) Die Übertragung des Stimmrechts auf andere Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung kann nur durch anwesende Mitglieder ausgeübt werden.
(8) Die Außerordentlichen Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen, soweit es die Interessen des Vereins es erfordern, oder wenn 1/5 aller Mitglieder dies schriftlich vom Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
Die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung gelten auch für die außerordentliche Mitgliederversammlung.
§ 10 Mitgliedsbeiträge
(1) Leistungen für den Verein, wie Mitgliedsbeiträge oder außerordentliche Beiträge, werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands festgelegt. Einzelheiten können auch in einer Beitragsordnung festgelegt werden, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.
(2) Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31.3. des jeweiligen Kalenderjahres fällig.
§ 11 Der Vorstand und seine Aufgaben
(1) Der Vorstand besteht aus:
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dem/der Sprecher/in
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dem/der Sprecher/in
und -
mindestens einem bis zu maximal fünf stellvertretenden Sprechern bzw. Sprecherinnen.
Sie gehören nach Möglichkeit paritätisch je der psychosozialen sowie der juristischen Berufsgruppe an. Die genderbewußte Besetzung ist anzustreben.
(2) Auf Vorschlag des Vorstandes können in der Mitgliederversammlung bis zu drei Beisitzer als stellvertretende Sprecher zusätzlich gewählt werden.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden für zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.
(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Vorstandsmitglieder regeln die Aufgabenverteilung unter sich. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
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der/die Sprecher.
Der/die Sprecher sind berechtigt, den Verein jeweils allein zu vertreten.
(6) Rechtsgeschäfte mit Dritten, die über einen Betrag von € 10.000,00 hinausgehen und nicht
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im Haushaltsvorschlag vorgesehen sind oder
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durch zweckgebundene Spenden zu verwenden sind oder
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durch zusätzliche Einnahmen gedeckt sind,
müssen von der Mitgliederversammlung gebilligt werden. Diese Entscheidungen sind im Sitzungsprotokoll festzuhalten.
§ 12 Beirat
Zur Förderung des Mediationsgedankens und zur Unterstützung seiner Arbeit kann der Vorstand verdiente Persönlichkeiten in einen Beirat berufen.
IV. Schlussbestimmungen
§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Beschlussfähig im Falle der Auflösung des Vereins ist die Mitgliederversammlung nur, wenn ¼ der stimmberechtigten Mitglieder an der Mitgliederversammlung erschienen sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so wird innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen. Diese Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
(2) Die Vorschriften zur ordentlichen Mitgliederversammlung gemäß § 9 der Satzung sind zu beachten, insbesondere bezüglich der Einladungs- und Antragsfristen.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins: an die "Förderer der Familienmediation im Sinne der Bundesgemeinschaft für Familienmediation e.V.", Eisenacherstraße 1, 10777 Berlin, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. an das Institut für Zoologie, Fischereibiologie und Fischkrankheiten der Ludwig-Maximilian-Universität in München. Vor Durchführung der Auflösung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist das Finanzamt zu hören.
§ 14 Haftung des Vereins
In Übereinstimmung mit dem hier anwendbaren deutschen Recht kann kein Mitglied für Verbindlichkeiten des Vereins haftbar gemacht werden. Ein Anspruch kann deshalb nur gegen das Vereinsvermögen erhoben werden.
§ 15 Streitigkeiten
(1) Streitigkeiten sind nach Möglichkeit mediativ zu bereinigen.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern aus dem Mitgliedsverhältnis ist Frankfurt am Main.